8C_298/2025 — Assurance-accidents (rechute)
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Verunfallten ab, der einen Rückfall geltend machte, weil keine objektive Verschlechterung seines stabilisierten Gesundheitszustands nachgewiesen wurde.
Assurance-accidents (rechute)
Das UVG verpflichtet die Unfallversicherung, Leistungen bei einem Rückfall zu erbringen, wenn sich der Gesundheitszustand nach der Stabilisierung nachweislich verschlechtert hat. Im vorliegenden Fall meldete der Versicherte im Januar 2023 einen Rückfall seines Knieunfalls von 2012. Die SUVA und in der Folge die kantonalen Gerichte verneinten einen Leistungsanspruch, weil der Kreisarzt keine objektive strukturelle Verschlechterung feststellte und der neurologische Gutachter funktionelle Beschwerden ohne organisches Substrat diagnostizierte, die bereits zum Zeitpunkt der Zustandsstabilisierung bestanden hatten.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und verwarf alle Rügen des Beschwerdeführers. Es hielt fest, dass ein Kreisarzt nicht zwingend eine persönliche Untersuchung vornehmen muss, wenn ausreichende ärztliche Beurteilungen im Dossier vorhanden sind. Zudem qualifizierte das Gericht das erstmals vorgebrachte Argument der fehlenden Einwilligung zur Herausgabe eines Arztberichts als unzulässiges neues Vorbringen. Der Beschwerdeführer hatte keine konkreten Mängel im medizinischen Gutachten aufgezeigt, sondern lediglich seine eigene Einschätzung seines Gesundheitszustands der ärztlichen Beurteilung entgegengestellt.
Das Urteil bekräftigt, dass für die Anerkennung eines Rückfalls eine nachweisbare objektive Verschlechterung des stabilisierten Zustands erforderlich ist. Funktionelle Beschwerden ohne organisches Korrelat, die bereits vor der Stabilisierung bestanden, begründen keinen neuen Leistungsanspruch. Die Beweislast liegt beim Versicherten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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