8C_258/2025 — Invalidenversicherung
Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für einen an Rückenleiden und Nierenkrebs erkrankten Mann mit einem Invaliditätsgrad von 37 %.
Invalidenversicherung
Ein 1968 geborener Versicherter meldete sich 2023 wegen Nierenkrebs und chronischer Bandscheibenproblematik bei der IV an. Die IV-Stelle Bern verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 %, gestützt auf RAD-Berichte, wonach dem Versicherten eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 8,5 Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte diese Verfügung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den RAD-Berichten zu Recht Beweiskraft zuerkannte, zumal die behandelnden Spezialisten keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt hatten, nach der Nierenteilresektion Tumorfreiheit bestand und keine psychiatrische Behandlung dokumentiert war. Die Rüge, ein polydisziplinäres Gutachten sei zwingend erforderlich gewesen, wurde verworfen, da keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Einschätzung bestanden. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn hielt das Gericht fest, dass die medizinischen Einschränkungen bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden seien und ein zusätzlicher Abzug zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen würde; selbst mit dem Pauschalabzug von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.
Praktisch bekräftigt das Urteil, dass RAD-Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung beweiskräftig sein können, wenn die übrigen medizinischen Unterlagen ein stimmiges Bild ergeben, und dass qualitative Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich über einen Tabellenlohnabzug kompensiert werden dürfen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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