8C_253/2025 — Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch; Fristerstreckung)

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Bundesgericht bestätigt, dass verspätet eingereichte Unterlagen bei Erlassprüfung zu berücksichtigen sind, wenn keine Nachfrist gesetzt wurde.

Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch; Fristerstreckung)

Dossiernummer 8C_253/2025
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Arbeitslosenversicherung
Sprache de
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Art. 40 ATSG regelt die Säumnisfolgen bei Fristversäumnis im Sozialversicherungsverfahren. Strittig war, ob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen verpflichtet ist, Unterlagen zu berücksichtigen, die eine Versicherte sieben Tage nach Ablauf einer erstreckten Frist einreichte, nachdem ein zweites Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet geblieben war und die Behörde ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Erlassgesuch nicht eingetreten war.

Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und hielt fest, dass das Nichteintreten als Säumnisfolge unverhältnismässig war. Da die Behörde das zweite Fristerstreckungsgesuch weder beantwortet noch eine kurze Nachfrist angesetzt hatte, bevor sie drei Tage nach Fristablauf die Nichteintretensverfügung erliess, entfiel der Zweck der Sanktionierung. Zudem mildert das Untersuchungsprinzip nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Säumnisfolgen, sodass verspätet eingereichte Unterlagen dennoch zu berücksichtigen sind. Da die Behörde überdies bereits über früher eingereichte Unterlagen verfügte, lag keine eigentliche Mitwirkungsverweigerung vor.

Der Entscheid präzisiert die Praxis zu Fristerstreckung und Säumnisfolgen im Sozialversicherungsverfahren: Behörden müssen bei Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs eine kurze Nachfrist setzen, und das Untersuchungsprinzip begrenzt die Tragweite von Säumnisfolgen. Dies stärkt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gegenüber einer rein formalistischen Fristenpraxis.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.