8C_226/2026 — Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvorausetzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellung von Ergänzungsleistungen nach mehr als 90-tägigem Auslandaufenthalt mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvorausetzung)

Dossiernummer 8C_226/2026
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Ergänzungsleistung
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das ELG sieht vor, dass Ergänzungsleistungen sistiert werden, wenn sich eine Person ohne wichtigen Grund länger als 90 Tage im Ausland aufhält. Als wichtiger Grund gilt gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV unter anderem eine Krankheit, die die Rückreise in die Schweiz als solche verunmöglicht.

Der Beschwerdeführer hielt sich mehr als drei Monate im Ausland auf, woraufhin die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden seine Ergänzungsleistungen per Ende Februar 2025 einstellte. Er berief sich auf medizinische Gründe, die ihm einen Aufenthalt in der Schweiz während der Wintermonate angeblich verunmöglicht hätten. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte die Einstellung, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte, dass die Reise als solche gesundheitlich unmöglich gewesen war. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe lediglich appellatorische Kritik enthielt und nicht konkret aufgezeigt wurde, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von Art. 1a Abs. 4 ELV bundesrechtswidrig sein soll.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Auslegung des wichtigen Grundes im Sinne des ELG: Gesundheitliche Beschwerden, die einen Aufenthalt in der Schweiz bloss als unangenehm oder unzweckmässig erscheinen lassen, reichen nicht aus; erforderlich ist die medizinische Unmöglichkeit der Rückreise selbst. Zudem verdeutlicht das Urteil die strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden vor Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.