8C_19/2026 — Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in EL-Streit um Mietkosten nicht ein, weil Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung lieferte.
Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)
Dossiernummer
8C_19/2026
Entscheiddatum
24.02.2026
Publikationsdatum
13.03.2026
Abteilung
IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet
Prestations complémentaires à l'AVS/AI
Sprache
fr
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Das ELG und die ELV regeln, welche Wohnkosten bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen angerechnet werden, insbesondere durch Höchstbeträge und die anteilsmässige Aufteilung des Mietzinses bei Mitbewohnern, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Streitig war, ob die Ausgleichskasse Freiburg zu Recht nur einen anteiligen Mietzins der Beschwerdeführerin (die mit ihrer erwachsenen Tochter zusammenlebt) anrechnete und den vollen neuen Mietzins von 34'381 Franken ab Januar 2025 nicht übernahm. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin lediglich ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholte, ohne sich mit der kantonalen Begründung auseinanderzusetzen und eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Zudem war ein neu eingereichtes Dokument betreffend die Krankenkassenprämienpauschal 2026 als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen und stand in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Auf Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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