8C_187/2026 — Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Suva nicht ein, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Beschwerdelegitimation nicht substanziiert anficht.
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Das ATSG sieht vor, dass kantonale Gerichte in der Unfallversicherung nur über Einspracheentscheide oder über die Verweigerung des Erlasses einer Verfügung befinden können. Im vorliegenden Fall hatte die Suva nach der informellen Einstellung von Taggeldern und Heilbehandlungskosten per 31. August 2025 umgehend weitere Abklärungen eingeleitet und einen förmlichen Sachentscheid in Aussicht gestellt. Das Aargauer Versicherungsgericht wies die Beschwerde deshalb mangels anfechtbarer Verfügung ab.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht konkret mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich darauf, eine materielle Prüfung unter Hinweis auf seine persönlichen Lebensumstände zu verlangen. Dies genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht.
Der Entscheid verdeutlicht, dass der Rechtsweg in der Unfallversicherung strikt dem gestaffelten Verfahren folgt: Erst nach Erlass einer formellen Verfügung und Durchlaufen des Einspracheverfahrens steht der Weg ans kantonale Gericht offen. Eine allgemeine Aufsichtsfunktion über Versicherungsträger kommt den Beschwerdeinstanzen nicht zu.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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