8C_18/2026 — Unfallversicherung (Taggeld)
Bundesgericht weist Beschwerde der AXA ab und bestätigt 100%ige Arbeitsunfähigkeit einer FSME-erkrankten Kindergartenlehrerin über September 2019 hinaus.
Unfallversicherung (Taggeld)
Im Unfallversicherungsrecht sind Administrativgutachten für Gerichte grundsätzlich verbindlich, sofern keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Nur bei ausreichender Begründung darf ein kantonales Gericht ein eigenes Gerichtsgutachten einholen, andernfalls liegt eine unzulässige Zweitmeinung vor.
Eine als Kindergartenlehrerin tätige Frau erkrankte 2017 nach einem Zeckenbiss an FSME. Die AXA reduzierte das Taggeld ab September 2019 auf 50 % Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf ein MEDAS-Gutachten. Das kantonale Gericht holte ein Gerichtsgutachten (asim) ein, das eine weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte, und sprach der Versicherten entsprechende Taggelder zu. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen: Die Einholung des Gerichtsgutachtens war gerechtfertigt, weil bereits ein substanzielles neurologisches Privatgutachten die MEDAS-Schlussfolgerungen widerlegt hatte und das kantonale Gericht die Parteien frühzeitig auf die unklare Beweislage hingewiesen hatte.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein kantonales Gericht ein Gerichtsgutachten zulässigerweise anordnen darf, wenn ein Privatgutachten die Beweiskraft des Administrativgutachtens ernsthaft in Frage stellt und der Ausgang des Verfahrens tatsächlich offen ist. Die AXA trägt die Gerichtskosten von 800 Franken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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