8C_176/2026 — Assurance-chômage (condition de recevabilité)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellung des Arbeitslosentaggeldes nicht ein, weil die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Begründung enthält.
Assurance-chômage (condition de recevabilité)
Das AVIG verpflichtet Versicherte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügend Stellenbewerbungen vorzunehmen. Die Waadtländer Behörde suspendierte den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für neun Tage, weil er in den drei Monaten vor Beginn des Leistungsbezugs nur zehn Bewerbungen eingereicht und diese auf eine einzige Vermittlungsagentur sowie auf den Beruf des Pflegehelfers beschränkt hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte lediglich seinen Gesundheitszustand und seine Erschöpfung geschildert sowie behauptet, sich sehr um eine Stelle bemüht zu haben. Er setzte sich jedoch mit keiner Silbe mit der Begründung des kantonalen Urteils auseinander, stellte keine Rechtsbegehren und legte keine taugliche Rechtsverletzung dar. Die nachgereichten Arztzeugnisse wurden als unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG zurückgewiesen. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzureichend begründet.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Laienbeschwerden vor Bundesgericht: Auch ohne anwaltliche Vertretung muss der Beschwerdeführer zumindest kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine blosse Schilderung der persönlichen Situation genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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