8C_155/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Arbeitslosenversicherungssache nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Dossiernummer 8C_155/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Arbeitslosenversicherung
Sprache de
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Das AVIG setzt für den Anspruch auf Arbeitslosentaggeld unter anderem einen anrechenbaren Verdienstausfall voraus. Das kantonale Versicherungsgericht Solothurn hatte bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme einer neuen Stelle ab dem 2. Juni 2025 einen Tagesverdienst erzielt, der das Taggeld übersteigt, weshalb kein Verdienstausfall mehr vorliegt und die Taggeldzahlungen zu Recht eingestellt wurden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 BGG vorlegte. Er zeigte weder auf, weshalb die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, noch legte er dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden wäre. Stattdessen wiederholte er lediglich Vorbringen, die ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht an die Begründungsanforderungen streng festhält und auf Beschwerden, die keine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalten, im vereinfachten Verfahren nicht eintritt. Zudem signalisiert das Gericht, dass es nach einem expliziten früheren Hinweis auf Kostenrisiken keinen weiteren Kostenerlass mehr gewähren wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.