8C_149/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente)

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Bundesgericht weist Beschwerde einer MS-Patientin auf Invalidenrente ab, da das bidisziplinäre Gutachten trotz überschrittener Bearbeitungsfristen beweiskräftig bleibt.

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Dossiernummer 8C_149/2025
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Die Invalidenversicherung setzt für den Rentenanspruch eine anspruchsbegründende Invalidität voraus, die durch medizinische Gutachten nachzuweisen ist. Vorliegend verlangte eine 1964 geborene diplomierte Pflegefachfrau, die an Multipler Sklerose leidet, eine ganze IV-Rente ab Juni 2020. Sie rügte insbesondere, das bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil zwischen der neurologischen Untersuchung und der Gutachtenserstattung 125 Tage vergangen seien und damit der Richtwert der EKQMB von 100 Tagen überschritten worden sei.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und der IV-Stelle. Es hielt fest, dass die Qualitätsindikatoren der EKQMB keine normativen Bestimmungen, sondern bloss Empfehlungen darstellen. Die Überschreitung der Bearbeitungsfrist führt nicht automatisch zum Verlust der Beweiskraft eines Gutachtens; massgebend bleibt, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Zeitablauf nachteilig auf die Gutachtensqualität ausgewirkt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das eingereichte neue Klinikattest vom 24. Februar 2025 wurde als unzulässiges echtes Novum nicht berücksichtigt.

Der Entscheid bekräftigt, dass Richtwerte der EKQMB zu Bearbeitungsfristen kein Beweismittelrecht begründen und Gutachten trotz Fristüberschreitung beweiskräftig bleiben können, sofern keine inhaltlichen Qualitätsmängel nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.