8C_14/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen ALV-Rückerstattungsforderung von Fr. 5390 nicht ein, da Begründung appellatorisch und ungenügend.
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Die Beschwerdeführerin wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Rückerstattung von Fr. 5'390.30 zuviel bezogener Taggelder verpflichtet. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte den Einspracheentscheid bestätigt und festgehalten, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes anhand der letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist korrekt war und eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG rechtfertigte, da die ursprüngliche Berechnung fehlerhaft gewesen sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Einwände wiederholt und appellatorische Kritik geübt, ohne konkret darzulegen, welche Rechtsnormen das kantonale Gericht verletzt haben soll. Insbesondere blieb unsubstanziiert, inwiefern eine fehlende Pflichtwidrigkeit für die Frage der Rückerstattungspflicht relevant sein sollte.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen: Wer vor Bundesgericht obsiegen will, muss präzise aufzeigen, welche Rechtsvorschrift wie verletzt wurde. Die blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts oder die Behauptung, das Urteil sei falsch, genügt nicht. Das Verfahren wurde kostenfrei abgeschlossen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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