8C_129/2026 — Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ergänzungsleistungs-Entscheid nicht ein, weil das angefochtene Urteil zu spät eingereicht und die Begründung ungenügend war.

Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_129/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Prestations complémentaires à l'AVS/AI
Sprache fr
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Das Bundesgericht verlangt, dass der angefochtene Entscheid zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht wird; fehlt er, wird eine Nachfrist gesetzt. Reicht der Beschwerdeführer das kantonale Urteil erst nach Ablauf dieser Frist ein und beschränkt er sich inhaltlich darauf, seine persönliche Situation zu schildern, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im vorliegenden Fall hatte der Kanton Genf dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen wegen fehlenden Wohnsitzes im Kanton gestrichen und rund 45'720 Franken als unrechtmässig bezogene kantonale Leistungen zurückgefordert. Das Bundesgericht bestätigte die Nichteintretensfolge aus zwei selbständigen Gründen: verspätete Nachreichung des kantonalen Urteils und ungenügende Beschwerdebegründung.

Der Entscheid unterstreicht die strengen Formerfordernisse des BGG, insbesondere die qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen und die Pflicht zur Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Für Laien, die ohne Rechtsvertretung vor Bundesgericht auftreten, verdeutlicht er das erhebliche Risiko, an formellen Hürden zu scheitern.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.