7B_963/2025 — Ausstand
Bundesgericht heisst Ausstandsbeschwerde gut, weil eine Formulierung in einer Verfügung den Anschein begründete, die Richterin halte die Schuld bereits für erwiesen.
Ausstand
Art. 56 StPO und Art. 30 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf unvoreingenommene Richter. Eine Ausstandspflicht besteht, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit entsteht, auch wenn keine tatsächliche Voreingenommenheit nachgewiesen ist.
Das Bezirksgericht Meilen führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden; die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich eine stationäre therapeutische Massnahme. Als das Gericht den Antrag auf Zweiteilung der Hauptverhandlung ablehnte, enthielt die Verfügung den Satz, die Massnahme sei «ohnehin Hauptthema», weshalb sich die Verteidigung damit «nicht nur als Eventualposition» auseinanderzusetzen habe. Das Obergericht Zürich wies das Ausstandsgesuch ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf: Da eine stationäre Massnahme eine strafbare Anlasstat voraussetzt, lässt der Satz objektiv den Schluss zu, die Richterin halte den Schuldspruch bereits für beschlossene Sache. Fehlende weitere Anhaltspunkte für Befangenheit ändern daran nichts. Alle drei betroffenen Gerichtspersonen wurden in den Ausstand versetzt.
Der Entscheid bekräftigt, dass bereits eine einzelne, objektiv missverständliche Äusserung den Ausstandsgrund begründen kann, ohne dass ein Muster von Verfehlungen vorliegen muss. Gerichte müssen bei Formulierungen in prozessleitenden Verfügungen besondere Sorgfalt walten lassen, um nicht den Anschein zu erwecken, das Ergebnis der Hauptverhandlung sei vorweggenommen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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