7B_930/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Vaters gegen Nichtanhandnahmeverfügung ab, da keine Anhaltspunkte für Kindesmisshandlung durch die Mutter nachgewiesen wurden.

Ordonnance de non-entrée en matière

Dossiernummer 7B_930/2025
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Strafprozessrecht verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung, wenn ein Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist (in dubio pro duriore). Vorliegend hatte ein Vater Strafanzeige gegen die Mutter seines Sohnes wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht erstattet, nachdem das Kind nach seiner Flucht berichtet hatte, von der Mutter geschlagen worden zu sein.

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Genfer Strafkammer hatte festgestellt, dass das Kind in einer späteren NICHD-Anhörung seine ursprünglichen Aussagen nicht bestätigte und eine Misshandlung ausdrücklich verneinte. Weitere objektive Hinweise auf Misshandlung fehlten: weder medizinische Dokumente noch Meldungen des Kindesschutzdienstes stützten den Verdacht. Das Bundesgericht befand diese antizipierte Beweiswürdigung als willkürfrei und die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore als bundesrechtskonform.

Der Entscheid verdeutlicht, dass im hochstrittigen Trennungskontext widersprüchliche Kindesaussagen sorgfältig zu würdigen sind und eine Nichtanhandnahme rechtmässig sein kann, wenn konvergente Indizien gegen einen hinreichenden Tatverdacht sprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.