7B_90/2026 — Détention provisoire (refus de mise en liberté)

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung der Haftentlassung ab, da konkretes Kollusionsgefahr wegen laufender Ermittlungen zu Drogenhandel bestand.

Détention provisoire (refus de mise en liberté)

Dossiernummer 7B_90/2026
Entscheiddatum 06.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt Untersuchungshaft, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte die Wahrheitsfindung durch Einwirkung auf Personen oder Beweismittel gefährdet. Vorliegend war ein portugiesischer Staatsangehöriger wegen schweren Betäubungsmittelhandels in Untersuchungshaft. Er verlangte seine sofortige Freilassung und bestritt das Kollusionsrisiko, weil seine Mitbeschuldigten bereits entlassen worden seien und die wesentlichen Beweismittel gesichert seien.

Das Bundesgericht bestätigte das Kollusionsrisiko als konkret und erheblich. Die Analyse digitaler Daten und Finanzflüsse in Kryptowährungen war noch nicht abgeschlossen und konnte weitere Tatbeteiligte aufdecken, die der Beschuldigte hätte beeinflussen können. Zudem hatten Mitbeschuldigte ihn stärker belastet als er selbst zugegeben hatte, weshalb Konfrontationseinvernahmen noch ausstanden. Die Freilassung einzelner Mitbeschuldigter begründete keine Ungleichbehandlung, da deren Tatbeteiligung geringer eingestuft wurde. Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot wurden als ungeeignet erachtet, weil der Kreis der noch zu befragenden Personen nicht abschliessend bekannt war.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Kollusionsgefahr auch in fortgeschrittenen Verfahrensstadien bestehen kann, solange wesentliche Ermittlungsschritte ausstehen. Allein die Tatsache, dass Beweise physisch in Händen der Behörden liegen, genügt nicht, um das Kollusionsrisiko zu verneinen, wenn deren Auswertung noch neue Tatbeteiligte zutage fördern kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.