7B_895/2025 — Refus d'ajournement de la peine privative de liberté
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung des Strafaufschubs ab, weil Lehrvertrag und Besuchsrecht keine ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 92 StGB begründen.
Refus d'ajournement de la peine privative de liberté
Art. 92 StGB erlaubt den Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzugs nur bei schwerwiegenden Gründen, namentlich wenn die Vollstreckung das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten konkret gefährden würde. Der Beschwerdeführer, zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, beantragte einen Aufschub bis zum Abschluss seiner kaufmännischen Berufslehre im September 2027 und verwies zudem auf sein eingeschränktes Besuchsrecht gegenüber seinen zwei Kindern.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Berner Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Die Aufnahme einer Berufslehre nach Rechtskraft eines Strafurteils stellt keine ausserordentliche Situation dar, die einen mehrjährigen Vollzugsaufschub rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer die Ausbildung in Kenntnis des bevorstehenden Vollzugsbeginns begonnen hatte. Das eingeschränkte Besuchsrecht gegenüber den Kindern gilt als Konsequenz der eigenen schweren Straftat und begründet gleichermassen keinen Aufschubsgrund. Im Übrigen sei eine berufliche Qualifikation auch im Vollzug möglich.
Das Urteil bekräftigt die restriktive Praxis zu Art. 92 StGB: Ein Aufschub kommt nur bei medizinischen Ausnahmesituationen oder vergleichbar zwingenden Gründen in Betracht. Weder Ausbildungsinteressen noch familiäre Bindungen genügen, selbst wenn sie sozialpädagogisch nachvollziehbar erscheinen. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle Fälle, in denen Verurteilte durch nachträglich eingegangene Verpflichtungen einen Vollzugsaufschub zu erwirken versuchen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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