7B_86/2026 — Procedimento penale; denegata e ritardata giustizia
5Bundesgericht weist Rechtsverweigerungsbeschwerde im Tessiner Strafberufungsverfahren als unbegründet bzw. unzulässig ab.
Procedimento penale; denegata e ritardata giustizia
Art. 94 BGG ermöglicht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht, wenn eine Instanz eine anfechtbare Entscheidung ungerechtfertigt verweigert oder verzögert. Im vorliegenden Fall rügte der verurteilte Beschwerdeführer (Verurteilung zu 5,5 Jahren Freiheitsstrafe) eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die Tessiner Berufungs- und Revisionskammer in Bezug auf Beweisanträge, Vorfragen, ein Freigabe- und ein Beschlagnahmegesuch sowie die Dauer des Berufungsverfahrens.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde hinsichtlich der Beweisanträge teils als unzulässig: Da die Vorinstanz darüber mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Januar 2026 entschieden hatte, lag keine formelle Rechtsverweigerung vor; zudem war der Zwischenentscheid mangels unersetzlichem Nachteil nicht direkt anfechtbar. Die Rüge betreffend Verfahrensdauer wies das Bundesgericht als unbegründet ab, da die Hauptverhandlung innerhalb von 12 Monaten nach der Berufungserklärung angesetzt worden war (Art. 408 Abs. 2 StPO). Die Vorfragen sind gemäss Art. 339 StPO erst an der Hauptverhandlung zu behandeln. Bezüglich der noch offenen Sequestrations- und Freigabegesuche erachtete das Bundesgericht das implizite Zuwarten der Vorinstanz bis zur Berufungsverhandlung angesichts der Verfahrensumstände als nicht rechtswidrig.
Der Entscheid bestätigt, dass Art. 408 Abs. 2 StPO (12-Monats-Frist für Berufungsgerichte) eine blosse Ordnungsvorschrift ohne eigenständige Rechtsfolgen darstellt und dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird, wenn Vorfragen und Nebengesuche im Rahmen der Hauptverhandlung behandelt werden. Zudem wird die widersprüchliche Prozessführung eines Beschwerdeführers, der gleichzeitig Verfahrensverzögerung rügt und eine Sistierung beantragt, kritisch gewürdigt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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