7B_822/2025 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, da Zivilansprüche bereits in hängigem Arbeitsrechtsverfahren geltend gemacht werden.
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Dossiernummer
7B_822/2025
Entscheiddatum
23.02.2026
Publikationsdatum
19.03.2026
Abteilung
II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Strafprozess
Sprache
de
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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG berechtigt die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur, wenn sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Werden diese Ansprüche jedoch bereits in einem parallelen Zivilverfahren geltend gemacht, entfällt die Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Arbeitnehmer der B.________ AG, hatte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten und eine HR-Mitarbeiterin wegen angeblich unrechtmässig verweigerte Auszahlung von Ferientagen erstattet. Da er gleichzeitig ein Zivilverfahren vor dem Friedensrichteramt Dietikon anhängig gemacht hatte, in dem dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche streitgegenständlich waren, verneinte das Bundesgericht seine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen. Auch die sinngemäss erhobene Rüge der Gehörsverletzung (nicht behandelter Beweisantrag betreffend Stellungnahme des Europäischen Patentamts) blieb erfolglos, da sie letztlich auf eine materielle Überprüfung abzielte und keine formelle Rechtsverweigerung darstellte, was unter der sogenannten Star-Praxis nicht statthaft ist. Der Entscheid bekräftigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts: Wer seine Zivilforderungen bereits zivilprozessual verfolgt, kann das Strafverfahren nicht als zusätzliches Druckmittel einsetzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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