7B_801/2025 — Refus de l'octroi du régime de la surveillance électronique
5Bundesgericht bestätigt Verweigerung des Vollzugs unter elektronischer Überwachung wegen ungünstiger Rückfallprognose aufgrund mehrfacher Vorstrafen.
Refus de l'octroi du régime de la surveillance électronique
Art. 79b StGB erlaubt den Vollzug einer Freiheitsstrafe unter elektronischer Überwachung, setzt aber voraus, dass keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht. Vorliegend hatte der Verurteilte zwischen 2017 und 2022 vier Verurteilungen angehäuft, darunter zwei grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, Fahren trotz Führerausweisentzug sowie eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Zudem war ihm eine früher gewährte alternative Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit) wegen mangelnder Kooperation widerrufen worden.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Strafkammer, die eine ungünstige Prognose gestellt und den Vollzug unter elektronischer Überwachung verweigert hatte. Es hielt fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hatte, indem sie nebst den Vorstrafen auch das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigte. Das Argument, es handle sich lediglich um eine Ersatzfreiheitsstrafe von kurzer Dauer, ändert daran nichts, da Art. 79b StGB ausdrücklich auch für Ersatzfreiheitsstrafen ab 20 Tagen gilt.
Der Entscheid bekräftigt, dass bereits eine ungünstige Rückfallprognose allein genügt, um die elektronische Überwachung zu verweigern, und dass das Bundesgericht in diesen Ermessensfragen nur bei klarem Missbrauch eingreift. Verurteilte mit mehrfachen spezifischen Vorstrafen und gescheitertem früherem Alternativvollzug haben es demnach schwer, eine günstige Prognose zu erlangen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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