7B_787/2025 — Levata dei sigilli
5Bundesgericht heisst Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut und erlaubt forensische Datenkopien vor Siegelung bei konkreter Beweismittelgefährdung.
Levata dei sigilli
Die StPO regelt das Siegelungsverfahren zum Schutz von Geheimnissen bei beschlagnahmten Datenträgern. Strittig war, ob die Bundesanwaltschaft die Kantonspolizei anweisen durfte, von zwei Mobiltelefonen forensische Kopien anzufertigen, nachdem der Beschuldigte die Siegelung beantragt hatte, aber noch bevor die Siegel tatsächlich angelegt wurden. Der Zwangsmassnahmenrichter verneinte dies gestützt auf BGE 148 IV 221 und wies das Entsiegelungsgesuch ab.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut. Es stützt sich auf seine neue, zur Publikation bestimmte Leitentscheidung 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026, mit der es die Rechtsprechung von BGE 148 IV 221 geändert hat. Danach stellt eine forensische Datenkopie keine unzulässige Verwendung der Daten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil dabei kein inhaltliches Durchsuchen stattfindet. Sie ist bei konkreter Beweismittelgefährdung zulässig, sofern die kopierenden Personen nicht anschliessend auch ermittelnd tätig werden. Da bei Mobiltelefonen stets ein unmittelbares Verlustrisiko besteht, war das Vorgehen der Bundesanwaltschaft rechtmässig. Die Sache wird zur Prüfung zurückgewiesen, ob die ausführenden Personen vom eigentlichen Ermittlungsteam getrennt waren.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung: Strafverfolgungsbehörden dürfen forensische Sicherungskopien von Mobiltelefonen nun auch nach Stellung des Siegelungsantrags und vor Siegelung anlegen, ohne dass dies automatisch zur Unverwertbarkeit der Beweismittel führt. Entscheidend ist künftig die personelle Trennung zwischen Datensicherung und Ermittlung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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