7B_567/2024 — Ordonnance de non-entrée en matière

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut und ordnet Strafuntersuchung an, weil die Einvernahme des mutmasslichen Geldkuriers zur Aufklärung des Betrugs hätte beitragen können.

Ordonnance de non-entrée en matière

Dossiernummer 7B_567/2024
Entscheiddatum 22.04.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Die Strafprozessordnung erlaubt dem Ministerium public eine Nichtanhandnahme nur, wenn klar ist, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen oder die Verfolgungsvoraussetzungen fehlen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt im Zweifel die Durchführung einer Untersuchung.

Nach einem mutmasslichen Online-Betrugskauf über 987 Franken erliess das Genfer Ministerium public eine Nichtanhandnahmeverfügung, da kein Tatverdächtiger identifiziert werden konnte. Das Bundesgericht hielt dagegen, dass zumindest die Einvernahme des Kontoinhabers C.________, der als «Money Mule» fungiert hatte, geeignet gewesen wäre, Hinweise auf den eigentlichen Betrugstäter zu liefern. Dieser Untersuchungsschritt sei verhältnismässig und hätte nicht ungenutzt bleiben dürfen. Zudem könne sich die parallel laufende Freiburger Geldwäschereiermittlung auf den Vortäter konzentrieren, ohne zwingend dessen Identität festzustellen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst bei unbekanntem Täter eine Nichtanhandnahme unzulässig ist, solange naheliegende Ermittlungsschritte zur Täteridentifikation noch nicht ausgeschöpft wurden. Privatklägern in Online-Betrugsfällen eröffnet dies die Möglichkeit, eine Einstellung bereits im Anfangsstadium erfolgreich anzufechten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.