7B_42/2026 — Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité p

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil Einstellungsverfügung gegen Mitbeschuldigte die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers verletzt und ihm Beschwerdelegitimation zukommt.

Ordonnance de classement; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

Dossiernummer 7B_42/2026
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Die StPO gewährt das Beschwerderecht gegen Verfahrenseinstellungen nur Parteien mit rechtlich geschütztem Interesse. Strittig war, ob ein Beschuldigter (A.) gegen die Einstellungsverfügung zugunsten einer Mitbeschuldigten (B.) Beschwerde erheben kann, wenn deren Begründung seine eigene Schuld präjudiziert – obwohl er selbst angeklagt bleibt.

Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation. Die Einstellungsverfügung stützte sich auf die Version der Mitbeschuldigten, wonach sie auf Anweisung von A. gehandelt habe, und schloss damit implizit auf dessen Schuld. Da die Einstellung rechtskräftig wird und einem Freispruch gleichkommt, kann A. im späteren Strafprozess die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr wirksam anfechten. Darin liegt eine Verletzung seiner Unschuldsvermutung (Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die Vorinstanz hätte auf die kantonale Beschwerde eintreten müssen.

Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu ATF 147 I 386: Wenn Beschuldigte in eng verflochtenen Parallelprozessen wechselseitig voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen vortragen, kann eine Einstellung zugunsten eines Beteiligten die Unschuldsvermutung des anderen verletzen – und diesem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung begründen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.