7B_342/2026 — Tardiveté de l'annonce d'appel (retrait de recours)

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Strafverfahren nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin ab und auferlegt ihr Gerichtskosten von 300 Franken.

Tardiveté de l'annonce d'appel (retrait de recours)

Dossiernummer 7B_342/2026
Entscheiddatum 16.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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A.________ hatte gegen einen Entscheid der Präsidentin der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Genf vom 2. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Der angefochtene Entscheid betraf die Verspätung einer Berufungsanmeldung.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde. Der Einzelrichter des Bundesgerichts nahm diesen Rückzug gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG zur Kenntnis und schrieb die Sache als erledigt ab.

Da die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt, wurden ihr die Gerichtskosten in der Höhe von 300 Franken auferlegt. Der Entscheid hat keine eigenständige rechtliche Tragweite, sondern entspricht der üblichen Praxis bei Beschwerderückzügen vor dem Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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