7B_317/2026 — Modalités relatives à l'exécution des peines et des mesures; irrecevabilité du r
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung der Kostenübernahme für Zahnbehandlung im Strafvollzug mangels genügender Begründung nicht ein.
Modalités relatives à l'exécution des peines et des mesures; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Im Strafvollzug haben Verurteilte grundsätzlich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen; die Frage, wer die Kosten trägt, richtet sich nach kantonalem Recht. Im vorliegenden Fall hatte das Walliser Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (OSAMA) die Übernahme der Kosten eines Zahnarztgutachtens und weiterer Behandlungen abgelehnt, weil der Verurteilte keine akute Notlage aufwies, sein Konto ein Guthaben von rund 2'500 Franken auswies und die empfohlenen präventiven Behandlungen nach kantonalem Recht zu seinen Lasten gingen. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil der Beschwerdeführer die formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Er beschränkte sich auf eine appellatorische Darstellung des Sachverhalts und eine eigene Beweiswürdigung, ohne konkret darzulegen, inwiefern die kantonale Beweiswürdigung oder die antizipierte Ablehnung eines weiteren Gutachtens willkürlich gewesen sein soll. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Grundrechte wurde nicht hinreichend substanziiert.
Der Entscheid verdeutlicht die hohen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung von Beschwerden, insbesondere wenn kantonales Recht und Sachverhaltsfeststellungen angefochten werden. Wer Willkür oder eine Konventionsverletzung geltend machen will, muss dies klar, detailliert und bezogen auf die kantonalen Erwägungen darlegen – eine pauschale Kritik genügt nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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