7B_308/2026 — Interruption de l'exécution de peines et de mesures; irrecevabilité du recours e

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Ablehnung des Strafaufschubs nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Interruption de l'exécution de peines et de mesures; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

Dossiernummer 7B_308/2026
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Exécution des peines et des mesures
Sprache fr
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Art. 92 StGB ermöglicht den Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigen Gründen, namentlich bei schwerwiegenden gesundheitlichen oder familiären Umständen. Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer einen Aufschub seiner 28-monatigen Freiheitsstrafe wegen einer chronischen rheumatologischen Erkrankung, eines komplexen psychischen Leidens sowie familiärer Gründe. Das Walliser Kantonsgericht hatte den Aufschub verweigert, gestützt auf Gutachten, die keine Kontraindikation für den Vollzug ergaben und die medizinische Betreuungsfähigkeit im Strafvollzug bestätigten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, seiner eigenen Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenzusetzen, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern diese willkürlich sei. Neue Tatsachen und Beweismittel waren unzulässig. Die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und von Art. 3 EMRK hatten keine eigenständige Tragweite.

Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen bei Beschwerden in Strafsachen: Appellatorische Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung genügt nicht; Beschwerdeführer müssen klar und detailliert aufzeigen, worin die Willkür der Vorinstanz liegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.