7B_241/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer Privatklägerin nicht ein, weil sie keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dargetan hat.

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

Dossiernummer 7B_241/2026
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht prüfte, ob eine Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, wenn sie gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft Genf vorgeht. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben kann, die aus der behaupteten Straftat entstanden sind.

Die Beschwerdeführerin hatte Strafanzeige wegen Nötigung und Betrugs erstattet und machte Schadenersatzforderungen von 15'000 Franken geltend. Diese entsprachen jedoch Parteikosten aus einem vorangegangenen Zivilverfahren, also Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO, die ausschliesslich im zivilprozessualen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche können nicht als zivilrechtliche Adhäsionsansprüche im Strafverfahren eingeklagt werden. Weitere zivilrechtliche Ansprüche legte die Beschwerdeführerin nicht dar, und solche liessen sich auch nicht direkt aus der Natur der behaupteten Straftaten ableiten.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ab. Der Entscheid verdeutlicht, dass blosse Prozesskosten aus einem Zivilverfahren keine taugliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation im Strafverfahren bilden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.