7B_209/2025 — Einstellung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung etc.)
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine eigenständige Adhäsionsforderung hinreichend begründet hat.
Einstellung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung etc.)
Die Beschwerde in Strafsachen steht der Privatklägerschaft nur zu, wenn sie darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid konkrete Zivilforderungen berührt. Erhebt sie ihre Zivilansprüche bereits in einem separaten Zivilverfahren und hat sie die Zivilklage im Strafverfahren zurückgezogen, fehlt es an einer adhäsionsweise geltend gemachten Forderung, auf die sich die Einstellung auswirken könnte.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer seine Zivilansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 bereits in einem separat geführten Zivilprozess eingeklagt und die Zivilklage im Strafverfahren zurückgezogen. Er vermochte nicht darzulegen, welche zusätzlichen Forderungen ihm noch zustehen könnten und inwiefern die strafrechtliche Verjährungsregel nach Art. 60 Abs. 2 OR auf nicht eingeklagte Ansprüche Anwendung fände. Soweit er die Einstellung wegen arglistiger Vermögensschädigung unter dem Gesichtspunkt des Strafantragsrechts anfocht, genügte seine Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, da er sich mit der vorinstanzlichen Begründung zum Fristbeginn nicht ausreichend auseinandersetzte.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts: Die Privatklägerschaft darf das Strafverfahren nicht als Instrument zur Stützung paralleler Zivilprozesse nutzen. Sie muss eine eigenständige Adhäsionsforderung substanziiert begründen und den erlittenen Schaden beziffern, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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