7B_206/2024 — Entsiegelung
75 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht heisst Beschwerde teilweise gut, weil im Entsiegelungsverfahren keine gesetzliche Grundlage für Kostenauferlegung an nicht beschuldigte Dritte besteht.
Entsiegelung
Die StPO regelt im Entsiegelungsverfahren (Art. 246 ff.) die Kostenfolgen nicht spezifisch; es gelten die allgemeinen Bestimmungen (Art. 416 ff. StPO). Diese sehen eine Kostentragungspflicht nur für die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie antragstellende Personen vor. Fraglich war, ob das Zwangsmassnahmengericht einer nicht beschuldigten Drittgesellschaft, die ein Siegelungsgesuch gestellt hatte, die Verfahrenskosten auferlegen darf.
Das Bundesgericht verneinte dies: Da es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt und das Legalitätsprinzip im Abgaberecht den Kreis der Kostenpflichtigen abschliessend gesetzlich bestimmt, verletzt eine solche Kostenauferlegung Bundesrecht. Die Anwendung von Art. 428 StPO (Rechtsmittelverfahren) scheidet aus, weil das Entsiegelungsverfahren ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren darstellt. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab: Das Geschäftsgeheimnis stellt keinen anrufbaren Siegelungsgrund nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO dar, und die Entsiegelung der Bankunterlagen wurde als verhältnismässig bestätigt.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung: Er stellt klar, dass Dritte, die im Entsiegelungsverfahren ein Siegelungsgesuch stellen und unterliegen, mangels gesetzlicher Grundlage nicht mit Verfahrenskosten belastet werden dürfen. Zudem bekräftigt das Bundesgericht, dass das Geschäftsgeheimnis keinen Schutz vor strafprozessualer Entsiegelung bietet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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