7B_199/2026 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz zwei Mahnungen nicht bezahlt hat.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet beschwerdeführende Parteien, einen Kostenvorschuss zu leisten. Wird dieser nach einer ersten Mahnung nicht bezahlt, ist eine nicht verlängerbare Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese ungenutzt, ist die Beschwerde als unzulässig abzuschreiben.
Im vorliegenden Fall hatte A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil der Genfer Beschwerdekammer erhoben, das eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigte. Das Bundesgericht setzte ihm zunächst eine Frist bis zum 5. März 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses von 800 Franken, dann eine Nachfrist bis zum 23. März 2026. Da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Zustellung beider Verfügungen keinen Vorschuss leistete, trat die präsidierende Richterin in vereinfachtem Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht durch das Bundesgericht: Eine Nachfrist ist nicht verlängerbar, und die Nichtzahlung führt zwingend zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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