7B_184/2026 — Haftentlassungsgesuch; Verlängerung der Untersuchungshaft
5Bundesgericht bestätigt Untersuchungshaft bei Todesdrohung; Kontakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring als unzureichende Ersatzmassnahme abgelehnt.
Haftentlassungsgesuch; Verlängerung der Untersuchungshaft
Die StPO erlaubt strafprozessuale Haft bei ernsthafter und unmittelbarer Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) und verpflichtet die Behörden, mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, sobald diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Strittig war, ob ein Kontakt- und Rayonverbot kombiniert mit elektronischer Überwachung die Haft eines wegen häuslicher Gewalt und Todesdrohung gegen seine Ehefrau inhaftierten Mannes ersetzen kann.
Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft bis Februar 2026. Es hielt fest, dass ein überwachtes Kontakt- und Rayonverbot bei akuter Ausführungsgefahr einer Tötung nicht zwecktauglich ist, weil die elektronische Überwachung keine Echtzeitkontrolle bietet und die Begehung der angedrohten Tat nicht physisch verhindert. Zusätzlich ergab das psychiatrische Gutachten, dass der Beschwerdeführer Behördenanordnungen nur teilweise als bindend betrachtet und bereits wiederholt Kontakt- und Rayonverbote missachtet hatte, was eine positive Prognose zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen ausschloss.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr schwerer Gewaltdelikte an die Zwecktauglichkeit und Compliance-Prognose von Ersatzmassnahmen besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Electronic Monitoring ersetzt in solchen Konstellationen die Haft nicht, solange keine Echtzeitintervention möglich ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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