7B_1406/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Strafrechtsbeschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch nach Nachfristansetzung nicht vollständig bezahlte.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Art. 62 BGG verpflichtet Beschwerdeführer, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss zu leisten. Wird dieser nach einem ersten Zahlungsausstand auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht vollständig erbracht, ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären.
Im vorliegenden Fall hatte A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid erhoben. Das Bundesgericht forderte einen Vorschuss von 800 Franken. Nachdem nur 80 Franken eingegangen waren, wurde eine Nachfrist zur Zahlung des Restbetrags von 720 Franken angesetzt. Da auch diese ungenutzt verstrich, trat Bundesrichter Abrecht als Einzelrichter in vereinfachtem Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von 500 Franken.
Der Entscheid bestätigt die strikte bundesgerichtliche Praxis: Die Nachfrist für den Kostenvorschuss ist nicht erstreckbar, und deren Versäumnis führt zwingend zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Für Rechtsuchende unterstreicht dies die Notwendigkeit, Zahlungsfristen des Bundesgerichts konsequent einzuhalten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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