7B_1380/2024 — Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de rés
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Mannes ab, der seine schlafende Partnerin zweimal sexuell penetriert hatte und nach Art. 191 aStGB verurteilt worden war.
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; présomption d'innocence; arbitraire
Art. 191 aStGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) stellt sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person unter Strafe. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der kantonalen Instanz verurteilt, weil er seine Partnerin in zwei nachgewiesenen Fällen (Juni 2017 und Dezember 2020) während des Schlafs penetriert hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war und ob der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ verletzt wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Hinsichtlich des Vorfalls vom Dezember 2020 qualifizierte es die Rügen des Beschwerdeführers als appellatorisch und damit unzulässig, da er lediglich seine eigene Beweiswürdigung der kantonalen entgegenstellte, ohne deren Unhaltbarkeit aufzuzeigen. Bezüglich des Vorfalls vom Juni 2017 verwarf das Gericht das Argument, der Beschwerdeführer sei vom Einverständnis der Partnerin überzeugt gewesen: Er hatte selbst eingeräumt, dass keine vorgängige Absprache über Sexualverkehr im Schlaf stattgefunden hatte, und seine eigenen Aussagen widersprachen seiner Darstellung.
Der Entscheid bestätigt, dass Sexualhandlungen an einer schlafenden Person grundsätzlich den Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllen und dass eine nachträgliche subjektive Überzeugung vom Einverständnis die Strafbarkeit nicht ausschliesst, wenn keine vorgängige Absprache bestand. Zudem verdeutlicht das Urteil die strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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