7B_1361/2024 — Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensv

10

Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Verkauf einer Darlehensforderung von 2,5 Mio. Franken für einen Franken.

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; Willkür, Strafzumessung

Dossiernummer 7B_1361/2024
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schützt das anvertraute Vermögen einer Gesellschaft vor Pflichtverletzungen durch deren Geschäftsführer. Strittig war, ob der Verkauf einer Darlehensforderung von 2,5 Mio. Franken gegen eine konkursite Tochtergesellschaft für den symbolischen Preis von einem Franken an eine nahestehende Gesellschaft eine strafbare Pflichtverletzung darstellte – insbesondere ob die Forderung im Verkaufszeitpunkt werthaltig war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Die Vorinstanz hatte willkürfrei anhand von Indizien – namentlich dem bilanzierten Wert des Bilderbestands von 3,1 Mio. Franken, dem zuletzt verhandelten Pauschalpreis von 850'000 Franken und der Versicherungssumme von 6 Mio. Franken – auf einen Forderungswert von mehreren hunderttausend Franken geschlossen. Die Gewinnbeteiligungsklausel zugunsten der Holding stellte keine äquivalente Gegenleistung dar, da der bevorstehende Konkurs der Holding eine rechtzeitige Partizipation ausschloss. Den teilbedingten Strafvollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe bestätigte das Bundesgericht mit Blick auf einschlägige Vorstrafen und fehlende Einsicht des Beschwerdeführers.

Der Entscheid verdeutlicht, dass bei Vermögensdelikten der Schaden auch mittels Indizienbeweises und Schätzung festgestellt werden kann, ohne dass eine genaue Bezifferung erforderlich ist. Zudem zeigt er, dass Verwaltungsräte bei der Veräusserung von Gesellschaftsvermögen die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zwingend zu wahren haben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.