7B_1353/2025 — Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil Schäden aus CHUV-Behandlung nur öffentlich-rechtliche Ansprüche begründen.
Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann. Solche Ansprüche liegen nicht vor, wenn für die behaupteten Schäden ausschliesslich eine öffentlich-rechtliche Staatshaftung besteht und eine direkte Klage gegen die handelnden Personen ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter Strafanzeige gegen Ärzte und Personal des CHUV wegen der medizinischen Behandlung ihres Sohnes erstattet. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Kanton Waadt von der Fakultativklausel nach Art. 61 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht hat: Gemäss LRECA/VD haftet ausschliesslich der Staat, nicht das Personal persönlich. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin richten sich daher gegen den Kanton und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da solche Ansprüche nicht als Zivilklage im Strafverfahren geltend gemacht werden können, fehlt der Beschwerdeführerin die Legitimation nach Art. 81 BGG. Auch eine Verletzung formeller Parteirechte oder des rechtlichen Gehörs war nicht dargetan.
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Geschädigte von Handlungen öffentlicher Spitalangestellter in Kantonen mit ausschliesslicher Staatshaftung keine Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht haben, da ihnen das erforderliche zivilrechtliche Anknüpfungsinteresse fehlt. Dies schränkt den Zugang zum Bundesgericht in medizinischen Strafverfahren gegen öffentliche Spitäler erheblich ein.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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