7B_1352/2025 — Capacité de postuler de l'avocat

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Postulationsfähigkeit eines Anwalts ab, da kein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen wurde.

Capacité de postuler de l'avocat

Dossiernummer 7B_1352/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das BGFA verpflichtet Anwälte, jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden, insbesondere wenn frühere Mandatsverhältnisse bestehen. Vorliegend verlangte der Beschuldigte A., dem anwaltlichen Vertreter der Privatklägerinnen die Postulationsfähigkeit abzuerkennen, weil dieser ihn 2017 in einem Zivilverfahren vertreten hatte und als auskunftspflichtige Person einvernommen worden war.

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid und verneinte einen konkreten Interessenkonflikt. Das frühere Zivilmandat war sachlich ohne Bezug zur hängigen Strafsache. Die Einvernahme des Anwalts als auskunftspflichtige Person begründete keine Beschuldigteneigenschaft und damit keinen Hinweis auf persönliche Verstrickung. Die gerügten Widersprüche in seinen Aussagen wurden als nicht ausreichend gewichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Zustellung einer Stellungnahme wurde als geheilt erachtet, da der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren replizieren konnte.

Der Entscheid präzisiert, dass für eine Praxisausschliessung ein konkreter – nicht bloss abstrakter – Interessenkonflikt erforderlich ist und dass frühere, sachfremde Mandate allein nicht genügen. Zugleich bestätigt er die Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.