7B_1343/2025 — Récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss trotz Nachfristansetzung nicht bezahlte.
Récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Gemäss Art. 62 BGG muss eine beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss leisten; bleibt die Zahlung auch nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist aus, ist die Beschwerde als unzulässig abzuweisen. Im vorliegenden Fall hatte A.________ die Ablehnung eines Ausstandsgesuchs gegen eine Genfer Staatsanwältin beim Bundesgericht angefochten. Ihr erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und trotz zwei angesetzter Fristen leistete sie den Kostenvorschuss von 3'000 Franken nicht. Die zwei nachfolgend eingereichten weiteren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege behandelte das Gericht als unzulässige Wiedererwägungsgesuche, da keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde in vereinfachtem Verfahren (Einzelrichter) als offensichtlich unzulässig und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von 500 Franken. Der Entscheid verdeutlicht, dass wiederholte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ohne neue Sachverhaltselemente nicht geeignet sind, die Zahlungspflicht für den Kostenvorschuss aufzuschieben oder die laufenden Fristen zu unterbrechen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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