7B_1323/2025 — amtliche Verteidigung

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Kein Anspruch auf amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bei Bagatellfall mit Geldstrafe unter 120 Tagessätzen und ohne besondere Schwierigkeiten.

amtliche Verteidigung

Dossiernummer 7B_1323/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 132 StPO regelt die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung. Ein Anspruch besteht bei Mittellosigkeit nur, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist, was bei Bagatellfällen grundsätzlich nicht zutrifft. Die Grenze liegt bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Beschwerdeführer spanischer Staatsangehörigkeit wegen unerlaubten Gesprächsaufnehmens, mehrfacher unerlaubter Selbsthilfe und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, da angesichts des Verbots der reformatio in peius höchstens dieselbe geringfügige Strafe drohe. Die geltend gemachten Gründe – spanische Muttersprache, parallele Sorgerechtsstreitigkeiten, drohende Landesverweisung – vermochten keine ausnahmsweise Beiordnung zu rechtfertigen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass sprachliche Schwierigkeiten durch Dolmetscher behoben werden können und familienrechtliche Parallelverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO im Strafverfahren selbst begründen. Auch eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation lag nicht vor, da eine Audiodatei als Beweismittel vorliegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.