7B_1319/2024 — Indemnités, réparation du tort moral, prétentions civiles

5

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines für schuldunfähig erklärten Beschuldigten nicht ein, weil die Beschwerdebegründung die Erwägungen der Vorinstanz nicht anficht.

Indemnités, réparation du tort moral, prétentions civiles

Dossiernummer 7B_1319/2024
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde eines Beschuldigten, der für schuldunfähig erklärt und in eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesen worden war. Er verlangte Entschädigungen für unrechtmässige Haftbedingungen, ungerechtfertigte Haft und wirtschaftlichen Schaden gemäss Art. 429 und 431 StPO, welche die kantonale Berufungsinstanz verweigert hatte.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift wörtlich aus dem kantonalen Berufungsverfahren übernommen hatte, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese Vorgehensweise genügt den Mindestanforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zudem waren einzelne Rechtsbegehren neu und damit nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den Begründungsanforderungen: Wer lediglich seine kantonalen Eingaben wiederholt, ohne auf die vorinstanzlichen Motive einzugehen, hat vor Bundesgericht keine Chance. Für mitteilose Beschwerdeführer bedeutet dies, dass auch das unentgeltliche Rechtsbeistandsgesuch abgewiesen wird, wenn die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.