7B_1296/2025 — Abweisung amtliche Verteidigung
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Beschwerdeführer trotz eigener Ankündigung keine Belege für behauptete Mittellosigkeit einreichte.
Abweisung amtliche Verteidigung
Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO setzt neben notwendiger Verteidigung auch finanzielle Bedürftigkeit voraus, die der Beschuldigte nachzuweisen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren die Nachreichung von Unterlagen zur Arbeitsstelle und zu Kontoguthaben selbst angekündigt, diese aber nie eingereicht. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzen musste und die Beschwerde wegen ungenügend belegter Mittellosigkeit abweisen durfte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Behauptung der Mittellosigkeit nicht ausreicht und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beweislast trägt. Da die Bedürftigkeit bereits in einem früheren Verfahren (7B_986/2025) als unbelegt eingestuft worden war, durfte die Vorinstanz umso eher auf die angekündigten Unterlagen warten und bei deren Ausbleiben entscheiden. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Wahlverteidigung nicht ohne konkreten und belegten Nachweis der Mittellosigkeit in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden kann, und dass eigene Ankündigungen zur Urkundeneinreichung die Notwendigkeit einer behördlichen Nachfristansetzung entfallen lassen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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