7B_1275/2025 — Requisitions de preuve (refus d'entrer en matière)
5Bundesgericht weist Beschwerde ab: Staatsanwaltschaft musste Beweisanträge des Beschuldigten bei hängiger Nichteintretensverfügung nicht behandeln.
Requisitions de preuve (refus d'entrer en matière)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Genfer Staatsanwaltschaft verpflichtet war, auf Beweisanträge des Beschuldigten A.________ einzugehen, obwohl gegen ihn bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend seine eigene Strafklage ergangen war und diese beim Bundesgericht angefochten war. A.________ hatte insbesondere die Einvernahme einer 94-jährigen Zeugin beantragt, deren Gesundheitszustand sich rasch verschlechterte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Beschwerdekammer, wonach die Staatsanwaltschaft nicht auf die Beweisanträge einzutreten hatte. Da die Nichtanhandnahmeverfügung zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, der beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukam, entfaltete der angefochtene Entscheid gleichwohl seine Rechtswirkungen. Eine Nichtanhandnahme schliesst jede weitere Untersuchungshandlung aus. Zudem hatte A.________ seine Beweisanträge lediglich zur Stützung seiner eigenen Strafklage begründet und nicht erklärt, inwiefern die Einvernahme seiner Verteidigung in seiner Eigenschaft als Beschuldigter dienen sollte.
Praktisch bedeutsam ist der Entscheid, weil er klarstellt, dass auch bei formell noch nicht rechtskräftiger Nichtanhandnahme die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweiserhebungen vornehmen muss, solange kein Suspensiveffekt besteht. Beweisanträge im Rahmen von Art. 318 StPO müssen zudem hinreichend begründet sein und den prozessualen Zweck klar darlegen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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