7B_1261/2024 — Entsiegelung und Durchsuchung

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Bundesgericht bestätigt Entsiegelung von Journalistin-Geräten, da beschuldigte Medienschaffende sich nicht auf journalistischen Quellenschutz berufen können.

Entsiegelung und Durchsuchung

Dossiernummer 7B_1261/2024
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Strafprozessrecht gewährt Medienschaffenden einen journalistischen Quellenschutz (Art. 172 StPO), der jedoch gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht gilt, wenn die betreffende Person im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist. Die Frage war, ob eine niederländische Journalistin, die beim begleiteten Suizid mit der Kapsel «Sarco» vor Ort angetroffen und als Beschuldigte wegen Beihilfe zum Suizid bzw. Tötungsdelikts geführt wurde, die Entsiegelung ihrer sichergestellten Kameras, SD-Karten, einer Drohne und ihres Mobiltelefons unter Berufung auf den Quellenschutz verhindern konnte.

Das Bundesgericht verneinte dies. Es hält fest, dass das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeführerin zu Unrecht als Drittperson qualifiziert hatte: Angesichts des Todes einer Person, des Antreffens der Journalistin am Tatort sowie ihres vorgängigen Kontakts mit den Beteiligten bestand ein hinreichender Tatverdacht, der die Qualifikation als Beschuldigte im Sinne von Art. 111 StPO rechtfertigte. Da sie im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt war, konnte sie sich nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen. Die Entsiegelung war zudem verhältnismässig, weil die Geräte potenziell beweiserheblich sind und die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen war.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der journalistische Quellenschutz zwar ein fundamentales Grundrecht darstellt, aber gegenüber beschuldigten Medienschaffenden im eigenen Strafverfahren zurücktritt. Strafbehörden können sich nicht durch eine bloss formelle Beschuldigung über diesen Schutz hinwegsetzen; liegt jedoch ein sachlicher Tatverdacht vor, entfällt das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.