7B_1241/2025 — Sicherheitshaft
5Bundesgericht verweigert Sachurlaub und antiandrogene Therapie für verurteilten Sexualstraftäter in Sicherheitshaft, da keine medizinische Indikation vorliegt.
Sicherheitshaft
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob einem wegen Menschenhandels mit Minderjährigen und Sexualdelikten erstinstanzlich verurteilten und in Sicherheitshaft befindlichen Beschwerdeführer ein Sachurlaub sowie die Anordnung einer antiandrogenen Hormonentzugsbehandlung (GnRH-Therapie) im Vorfeld der Berufungsverhandlung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Behandlung diene der Verbesserung seiner Legalprognose, er sei bereit, die Kosten selbst zu tragen, und die Verweigerung verletze seine Grundrechte auf Selbstbestimmung und Menschenwürde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass Urlaube aus der Sicherheitshaft nur ausnahmsweise bei unaufschiebbaren Verpflichtungen in Betracht kommen. Die beantragte Behandlung sei ausschliesslich forensisch – nicht medizinisch – indiziert, wie der Anstaltsarzt ausdrücklich festgehalten hatte. Zudem sei eine alleinige antiandrogene Therapie ohne begleitende Psychotherapie nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu senken, da die pädophile Ausrichtung durch Medikation allein nicht veränderbar sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben wurde ebenfalls nicht verletzt, da früher bewilligte Sachurlaube lediglich diagnostischen Vorabklärungen dienten.
Der Entscheid verdeutlicht, dass inhaftierten Personen zwar eine angemessene medizinische Versorgung gemäss Art. 3 EMRK zusteht, daraus jedoch kein Anspruch auf forensisch motivierte Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Legalprognose während laufender Sicherheitshaft abgeleitet werden kann. Die Frage, ob ein solcher Therapieanspruch grundsätzlich vor Rechtskraft des Urteils bestehen kann, liess das Bundesgericht offen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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