7B_1238/2025 — Refus d'assistance judiciaire

5

Bundesgericht verweigert unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Geschädigte bei einfachem Sachverhalt trotz Beinbruch nach Tritt und sprachlicher Barriere.

Refus d'assistance judiciaire

Dossiernummer 7B_1238/2025
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 136 StPO gewährt der Privatklägerschaft unter drei kumulativen Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsverbeiständung: Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Klage und Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe. Vorliegend war einzig streitig, ob die dritte Voraussetzung – das Bedürfnis nach einem Rechtsanwalt – erfüllt war.

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Sachverhalt – eine Auseinandersetzung mit bestrittener Verletzungsursache (Tritt versus Stolpern) – sei klar umgrenzt und juristisch nicht komplex. Die Beschwerdeführerin könnte allfällige Zivilforderungen (Arztkosten und Genugtuung) ohne besondere Rechtskenntnisse selbst beziffern, und die Sprachbarriere lasse sich durch einen Dolmetscher gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO überwinden. Die nachträglich gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Strafklagen als Beschuldigte seien in einem separaten Verfahren als Verfahren nach Art. 132 StPO zu behandeln.

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht bei einfachen Körperverletzungsfällen die Messlatte für die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO hoch ansetzt. Sprachliche Schwierigkeiten und persönliche Vulnerabilität genügen allein nicht; massgebend bleibt die konkrete prozedurale Komplexität der Sache.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.