7B_1208/2025 — Ordonnance de classement
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Arztes gegen Einstellungsverfügung ab, da kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung der Begründung besteht.
Ordonnance de classement
Art. 382 Abs. 1 StPO setzt für die Beschwerdelegitimation ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids voraus. Ein bloss tatsächliches oder künftiges Interesse genügt nicht. Der Beschwerdeführer, ein burundischer Augenarzt, wollte die Begründung einer zu seinen Gunsten ergangenen Einstellungsverfügung abändern lassen, konkret die Bezeichnung seiner Tätigkeit als ‘selbständiger Arzt’ statt als ‘Arzt in eigener Verantwortung’. Er machte geltend, diese Unterscheidung habe Auswirkungen auf seinen ausländerrechtlichen Status.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Waadtländer Anklagekammer, welche die kantonale Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig erklärt hatte. Ein Angeklagter, der von einer Einstellung profitiert, hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse daran, bloss die Begründung dieser Verfügung anfechten zu lassen. Nur eine Begründung, die den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, könnte ausnahmsweise ein solches Interesse begründen – was hier nicht geltend gemacht wurde. Zudem genügte die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Der Entscheid bekräftigt den Grundsatz, dass das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren das Dispositiv und nicht die Begründung einer Verfügung ist. Wer durch den Entscheid selbst nicht beschwert ist, kann diesen nicht allein wegen einer abweichenden rechtlichen Würdigung in der Begründung anfechten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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