7B_1186/2025 — Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen Genfer Berufungskammer nach verfrühter Berufungsschrift als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale
Art. 94 BGG erlaubt eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, wenn eine Behörde unberechtigt keine Entscheidung trifft oder damit zögert. Der Beschwerdeführer rügte, die Chambre pénale d’appel et de révision des Kantons Genf habe seine Berufungsschrift vom 3. Oktober 2025 nicht registriert, obwohl das begründete Urteil des Polizeigericht noch nicht ergangen war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits legte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb er eine vollständige Berufungsbegründung einreichte, bevor das motivierte Urteil vorlag, und inwiefern die Antwort der Kammerpräsidentin einen Rechtsverweigerungscharakter habe, zumal ihm die Möglichkeit verbleibt, innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Andererseits fiel die Rüge betreffend Verzögerung seitens des Polizeigericht nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts, sondern in jene der kantonalen Rechtsmittelinstanz.
Der Entscheid bestätigt, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG nur gegen die dem Bundesgericht unmittelbar vorgelagerte Instanz zulässig ist und eine hinreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG voraussetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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