7B_114/2026 — Stationäre therapeutische Massnahme

Bundesgericht heisst Beschwerde gegen stationäre therapeutische Massnahme teilweise gut, weil die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit nicht bundesrechtskonform geprüft hat.

Stationäre therapeutische Massnahme

Dossiernummer 7B_114/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Art. 59 StGB erlaubt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei schwerer psychischer Störung, setzt jedoch eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung voraus. Diese verlangt insbesondere eine Auseinandersetzung mit den konkreten Anlasstaten sowie mit der Dauer des bereits erstandenen Freiheitsentzugs, namentlich wenn die Strafe bereits vollständig verbüsst ist.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Zürcher Obergerichts auf, weil dieses bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne weder die über siebenjährige Dauer des Freiheitsentzugs noch die konkreten Anlasstaten (Drohungen und SVG-Delikte) berücksichtigt hatte. Zudem fehlte eine Begründung, weshalb eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung und ohne zeitliche Befristung gerechtfertigt sein soll. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Der Entscheid bekräftigt, dass bei länger dauerndem Freiheitsentzug erhöhte Anforderungen an die Verhältnismässigkeit einer Massnahme gelten und die Anlasstat bei der Gefahrenprognose nicht ausgeblendet werden darf. Gerichte müssen insbesondere bei Massnahmen nach vollständig verbüsster Strafe eine explizite und substanziierte Interessenabwägung vornehmen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.