7B_1139/2025 — Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Bundesgericht bestätigt Nichteintreten auf Beschwerde, weil Rechtsvertreter trotz sechsfacher Belehrung erneut unzulässig elektronisch eingereicht hat.
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung
Das bernische Recht verlangt für Beschwerden im Justizvollzug schriftliche Eingaben in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift; elektronische Eingaben sind mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Formell mangelhafte Eingaben sind grundsätzlich mit Nachfrist zur Verbesserung zurückzuweisen, doch kann auf diese Nachfrist verzichtet werden, wenn eine Partei wiederholt auf denselben Mangel hingewiesen wurde und bewusst fehlerhaft handelt. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht Bern den Rechtsvertreter des verwahrten Beschwerdeführers zwischen Dezember 2023 und Juni 2025 in sechs früheren Verfahren auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hingewiesen; trotzdem reichte er die Beschwerde erneut elektronisch ein, was das Obergericht zum Nichteintreten bewog.
Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid vollumfänglich. Es qualifiziert das Verhalten des Rechtsvertreters als bewusst mangelhaft und damit als treuwidrig, weil Nachfristen nur bei unfreiwilligen Unterlassungen zu gewähren sind. Weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Gleichheitsgebots noch überspitzten Formalismus erblickt das Gericht im Nichteintreten; den Umstand des Verwahrungsvollzugs wertet es als nicht entscheiderheblich, da es lediglich um die Frage des Tragens einer privaten Armbanduhr ging.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Gerichte nach wiederholten Belehrungen auf eine Verbesserungsfrist verzichten dürfen, ohne gegen Verfassungsrecht zu verstossen, und dass bewusst fehlerhafte Prozesshandlungen den Zugang zum Gericht verwirken können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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