7B_1135/2024 — Entsiegelung
Bundesgericht hebt Entsiegelungsabweisung auf, weil vorsorgliche Datenspiegelung kein unzulässiges Einsehen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO darstellt.
Entsiegelung
Die StPO schreibt vor, dass sichergestellte Gegenstände während der Siegelungsbedenkfrist von drei Tagen weder eingesehen noch verwendet werden dürfen. Streitig war, ob eine unmittelbar nach der Sicherstellung von Mobiltelefonen erstellte polizeiliche Datensicherung (Spiegelung) gegen dieses Verbot verstösst und damit zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führen muss.
Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz und hielt unter Verweis auf sein Leiturteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 fest, dass eine Datenspiegelung ein rein technischer Sicherungsvorgang ist, bei dem keine inhaltliche Einsicht in die Dateien erfolgt. Sie stellt daher weder ein Sichten noch eine Verwendung im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar und ist bei drohenden Beweisverlusten zulässig, sofern sie durch eine sachverständige Person durchgeführt wird, die nicht in die eigentliche Strafermittlung involviert ist. Da die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hatte, wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Das Urteil klärt für die Strafverfolgungspraxis verbindlich, dass die vorsorgliche Datenspiegelung von Mobiltelefonen unmittelbar nach deren Sicherstellung unter klar definierten Voraussetzungen zulässig ist, ohne das Siegelungsrecht des Beschuldigten zu verletzen. Dies schafft Rechtssicherheit für die Polizei beim Umgang mit flüchtigen digitalen Beweismitteln.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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