7B_1130/2025 — Ausstand

Bundesgericht weist Ausstandsbeschwerde eines Arztes ab, da der Rückweisungsbeschluss des Kantonsgerichts die Schuldfrage nicht vorwegnimmt.

Ausstand

Dossiernummer 7B_1130/2025
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Sprache de
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Das Verfahren betrifft einen Arzt, dem vorgeworfen wird, einem später verstorbenen Patienten im Rahmen eines assistierten Suizids ein Rezept für Natrium-Pentobarbital ausgestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Einstellung auf Beschwerde der Eltern des Verstorbenen hin auf und wies die Sache zur Fortführung der Untersuchung zurück – mit der Weisung, nach ergänzenden Beweiserhebungen Anklage zu erheben. Der Arzt rügte daraufhin, diese Begründung erwecke den Anschein der Befangenheit der mitwirkenden Kantonsrichter und verletze seinen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil sich der geltend gemachte Ausstandsgrund erst aus der Entscheidbegründung ergab und der Beschwerdeführer diesen nicht zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt wirksam hätte vorbringen können, was einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründete. In der Sache wies es die Beschwerde jedoch ab: Die Vorinstanz habe sich nicht zur Schuldfrage geäussert, sondern lediglich festgehalten, dass die Untersuchung unvollständig sei und weiterer fachärztlicher Abklärungen bedürfe. Die Weisung zur Anklageerhebung nach Abschluss der ergänzenden Beweiserhebungen konkretisiere den Verfahrensgang gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore», ohne die Schuldfrage vorwegzunehmen.

Der Entscheid präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Rückweisung mit Anklageerhebungsweisung den Anschein der Befangenheit erwecken kann. Er verdeutlicht, dass eine solche Weisung für sich allein keinen Ausstandsgrund begründet, solange die Beschwerdeinstanz die materielle Beurteilung dem Sachgericht überlässt und die Möglichkeit eines Freispruchs offenlässt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.