7B_113/2026 — Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht ein, weil die Begründung den Anforderungen nicht genügt.
Rechtsverweigerung; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden hinreichend begründet werden und sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Zürich auf eine Eingabe betreffend Rechtsverweigerung nicht eingetreten, weil es sich für sachlich unzuständig erachtete, und hatte dem Beschwerdeführer den offenstehenden Rechtsweg aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, da keine Instanz die Rechtmässigkeit einer polizeilichen Vorführung materiell geprüft habe. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegte, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz willkürlich oder bundesrechtswidrig sei. Zudem stelle Art. 29a BV lediglich den Zugang zu einem Gericht sicher, schreibe aber keinen bestimmten Instanzenzug vor.
Der Entscheid bestätigt die strengen formellen Anforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht: Appellatorische Kritik ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie zunächst den von der Vorinstanz aufgezeigten kantonalen Rechtsweg beschreiten müssen, bevor das Bundesgericht angerufen werden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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